Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-07, 31 A 876/22.O

31 A 876/22.OAdministrative CourtMay 7, 2025

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 31 A 876/22.O — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-07

Aktenzeichen: 31 A 876/22.O

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0507.31A876.22O.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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