Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-15, 16 F 10/25

16 F 10/25Administrative CourtApr 15, 2025

Regest

1. Das Tragen eines Kopftuchs als Ausdruck einer individuellen Glaubensüberzeugung in einer gerichtlichen Verhandlung durch eine ehrenamtliche Richterin stellt eine gröbliche Verletzung der sich aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ergebenden Amtspflicht i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. 2. Die Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin wegen eines solchen Pflichtverstoßes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann im Einzelfall auch schon vor der ersten Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erfolgen.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 F 10/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-15

Aktenzeichen: 16 F 10/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0415.16F10.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: GG Art. 3; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; VwGO § 24 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 33 Abs. 1 Satz 1; JNeutG NRW § 2 Abs. 1

Leitsätze

  1. Das Tragen eines Kopftuchs als Ausdruck einer individuellen Glaubensüberzeugung in einer gerichtlichen Verhandlung durch eine ehrenamtliche Richterin stellt eine gröbliche Verletzung der sich aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ergebenden Amtspflicht i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar.

  2. Die Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin wegen eines solchen Pflichtverstoßes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann im Einzelfall auch schon vor der ersten Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erfolgen.

Tenor

Frau I. T. , K.-straße 9, N., wird von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.