projects
5 A 612/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-14, 5 A 612/23
5 A 612/23Administrative CourtApr 14, 2025
1. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nicht an den zur Ausstrahlungswirkung von Art. 8 GG entwickelten Maßstäben („Vorfeldwirkung“) zu Polizeimaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen zu messen. 2. Die Datenerhebung und Speicherung nach § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO dient – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der Strafverfolgungsvorsorge durch Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten, nicht aber einer konkreten restriktiven oder pönalisierenden Bewertung von Anlasstaten, seien diese auch im Zusammenhang mit Versammlungen im Schutzbereich von Art. 8 GG erfolgt.
Entscheidungsdatum: 2025-04-14
Aktenzeichen: 5 A 612/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0414.5A612.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: GG Art. 8 Abs. 1; VwGO § 87a Abs. 2; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; StPO § 81b Abs. 1 2. Alt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.