Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-14, 5 A 612/23

5 A 612/23Administrative CourtApr 14, 2025

Regest

1. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nicht an den zur Ausstrahlungswirkung von Art. 8 GG entwickelten Maßstäben („Vorfeldwirkung“) zu Polizeimaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen zu messen. 2. Die Datenerhebung und Speicherung nach § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO dient – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der Strafverfolgungsvorsorge durch Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten, nicht aber einer konkreten restriktiven oder pönalisierenden Bewertung von Anlasstaten, seien diese auch im Zusammenhang mit Versammlungen im Schutzbereich von Art. 8 GG erfolgt.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 A 612/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-14

Aktenzeichen: 5 A 612/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0414.5A612.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: GG Art. 8 Abs. 1; VwGO § 87a Abs. 2; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; StPO § 81b Abs. 1 2. Alt.

Leitsätze

    1. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nicht an den zur Ausstrahlungswirkung von Art. 8 GG entwickelten Maßstäben („Vorfeldwirkung“) zu Polizeimaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen zu messen.
    1. Die Datenerhebung und Speicherung nach § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO dient – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der Strafverfolgungsvorsorge durch Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten, nicht aber einer konkreten restriktiven oder pönalisierenden Bewertung von Anlasstaten, seien diese auch im Zusammenhang mit Versammlungen im Schutzbereich von Art. 8 GG erfolgt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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