Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-14, 13 B 105/25

13 B 105/25Administrative CourtFeb 14, 2025

Regest

1. Die Vorgabe einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bei einer redaktionell gestalteten Sendung nur Parteien zu berücksichtigen, die in aktuellen Umfragewerten konstant über 10 % und damit deutlich vor den weiteren Parteien liegen, deren Zustimmungswerte sich um die 5 % bewegen, stimmt mit dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG überein. 2. Umfragewerte liefern jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien. Auch wenn Ergebnisse von Umfragen an sich volatil sind und – jeweils für sich gesehen – lediglich Momentaufnahmen zulassen, setzt die zugrunde gelegte Maßgabe der „konstant“ zweistelligen Umfragewerte jedenfalls eine Verfestigung über einen längeren Zeitraum voraus und führt damit zu einer höheren Belastbarkeit der Ergebnisse.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 105/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-14

Aktenzeichen: 13 B 105/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0214.13B105.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Normen: GG Art. 21 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

    1. Die Vorgabe einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bei einer redaktionell gestalteten Sendung nur Parteien zu berücksichtigen, die in aktuellen Umfragewerten konstant über 10 % und damit deutlich vor den weiteren Parteien liegen, deren Zustimmungswerte sich um die 5 % bewegen, stimmt mit dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG überein.
    1. Umfragewerte liefern jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien. Auch wenn Ergebnisse von Umfragen an sich volatil sind und – jeweils für sich gesehen – lediglich Momentaufnahmen zulassen, setzt die zugrunde gelegte Maßgabe der „konstant“ zweistelligen Umfragewerte jedenfalls eine Verfestigung über einen längeren Zeitraum voraus und führt damit zu einer höheren Belastbarkeit der Ergebnisse.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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