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18 B 79/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-29, 18 B 79/25
18 B 79/25Administrative CourtJan 29, 2025
Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus zu begründen. Gemäß § 418 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen; der Gegenbeweis kann nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann nicht mit Erfolg auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern wie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt werden, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft; § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Entscheidungsdatum: 2025-01-29
Aktenzeichen: 18 B 79/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0129.18B79.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus zu begründen.
Gemäß § 418 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen; der Gegenbeweis kann nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.
Eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann nicht mit Erfolg auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern wie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt werden, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat.
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft; § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die schriftlichen Gründe des Beschlusses werden den Beteiligten nachträglich bekanntgegeben. Der Tenor soll den Beteiligten zusätzlich telefonisch bekannt gegeben werden.
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