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1 A 1794/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-09, 1 A 1794/22.A
1 A 1794/22.AAdministrative CourtJan 9, 2025
Die Belehrung über die Möglichkeit zur umfassenden Begründung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU muss nicht in schriftlicher Form ausgehändigt werden. Vielmehr genügt eine mündliche Belehrung vor Beginn der Anhörungen, wenn diese durch einen Sprachmittler in eine Sprache übersetzt wird, die von dem jeweiligen Antragsteller gesprochen wird bzw. von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er diese versteht. Konkrete inhaltliche Hinweise oder sogar eine Belehrung, welche weiterführenden Angaben ein Antragsteller in seinem Einzelfall vortragen könnte, verlangt die Informationspflicht aus Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU nicht. Soweit eine Belehrung hinsichtlich der organisatorischen Hinweise im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU betreffend den „Verlauf des Verfahrens“ und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten sowie die Folgen bei deren Nichtbefolgung unterblieben ist, ist der darin liegende Fehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn dieser für die – mit der Klage alleine angegriffene – verfahrensabschließende Entscheidung erkennbar ohne Bedeutung ist.
Entscheidungsdatum: 2025-01-09
Aktenzeichen: 1 A 1794/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0109.1A1794.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: Richtlinie 2013/32/EU Art.12 Abs.1 lit.a; Richtlinie 2011/95/EU Art.4 Abs.1; Richtlinie 2011/95/EU Art.4 Abs.2; AsylG §78 Abs.3 Nr.1; VwVfG §46
Die Belehrung über die Möglichkeit zur umfassenden Begründung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU muss nicht in schriftlicher Form ausgehändigt werden. Vielmehr genügt eine mündliche Belehrung vor Beginn der Anhörungen, wenn diese durch einen Sprachmittler in eine Sprache übersetzt wird, die von dem jeweiligen Antragsteller gesprochen wird bzw. von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er diese versteht.
Konkrete inhaltliche Hinweise oder sogar eine Belehrung, welche weiterführenden Angaben ein Antragsteller in seinem Einzelfall vortragen könnte, verlangt die Informationspflicht aus Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU nicht.
Soweit eine Belehrung hinsichtlich der organisatorischen Hinweise im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU betreffend den „Verlauf des Verfahrens“ und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten sowie die Folgen bei deren Nichtbefolgung unterblieben ist, ist der darin liegende Fehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn dieser für die – mit der Klage alleine angegriffene – verfahrensabschließende Entscheidung erkennbar ohne Bedeutung ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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