projects
8 A 898/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-04, 8 A 898/24
8 A 898/24Administrative CourtDec 4, 2024
1. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann bei offensichtlicher Unrichtigkeit auch ohne entsprechende Darlegung in Betracht kommen.2. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die Anwendung des § 45 StVO für lärmmindernde Maßnahmen trotz Vorliegens der in dieser Vorschrift geregelten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bei Vorhandensein eines Lärmaktionsplans ausgeschlossen wäre, existiert nicht.
Entscheidungsdatum: 2024-12-04
Aktenzeichen: 8 A 898/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1204.8A898.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: BImSchG § 47a; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; StVO § 45 Abs. 1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.