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12 A 566/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-27, 12 A 566/22
12 A 566/22Administrative CourtNov 27, 2024
1. § 5 Abs. 2 und § 23 KiBiz a. F. liegt ein Verständnis des Begriffs der Eltern zugrunde, welches von der an Erziehungsberechtigte i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII anknüpfenden Legaldefinition in § 1 Abs. 4 Halbs. 1 KiBiz a. F. abweicht. Maßgeblich ist insoweit - wie auch im Rahmen von § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII - die Elterneigenschaft nach bürgerlichem Recht. 2. Soweit § 5 Abs. 2 und § 23 KiBiz a. F. elternbeitragsrechtlich eine Gleichstellung anderer Personen mit Eltern zulassen, können hierunter jedenfalls keine Personen fallen, die nicht vom bürgerlich-rechtlichen Elternbegriff oder vom Elternbegriff des § 1 Abs. 4 Halbs. 1 KiBiz a. F. erfasst sind. Mithin kann Partnern eines Elternteils, die mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft und mit dem Kind zusammenleben, aber weder Eltern im bürgerlich-rechtlichen Sinne noch sonstige Erziehungsberechtigte i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII sind, satzungsrechtlich keine Beitragspflicht auferlegt werden.
Entscheidungsdatum: 2024-11-27
Aktenzeichen: 12 A 566/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1127.12A566.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Normen: SGB VIII § 24 Abs. 4; SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3; KiBiz a. F. § 1 Abs. 4; KiBiz a. F. § 5; KiBiz a. F. § 23
Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 3. Februar 2022 den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 insoweit aufgehoben hat, als gegenüber der Klägerin ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 20 Euro festgesetzt worden ist.
Im Übrigen - d. h. soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat - wird das Verfahren eingestellt und ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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