Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-15, 18 E 244/24

18 E 244/24Administrative CourtNov 15, 2024

Regest

Zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen eines Beteiligten gehört auch ein etwaiger Anspruch gegen die Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses. Ob ein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach dem deutschem Unterhaltsrecht aufgrund von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sowie Art. 3 des Haager Protokolls vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Die Obliegenheit der Übermittlung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern entfällt nicht, weil der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht. Für die Anrechnung des Elterneinkommens im Rahmen der Bundesausbildungsförderung sind nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich nicht die gegenwärtigen, sondern die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 244/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-15

Aktenzeichen: 18 E 244/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1115.18E244.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

Zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen eines Beteiligten gehört auch ein etwaiger Anspruch gegen die Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses.

Ob ein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach dem deutschem Unterhaltsrecht aufgrund von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sowie Art. 3 des Haager Protokolls vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

Die Obliegenheit der Übermittlung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern entfällt nicht, weil der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht. Für die Anrechnung des Elterneinkommens im Rahmen der Bundesausbildungsförderung sind nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich nicht die gegenwärtigen, sondern die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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