Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-05, 13 A 3164/19.A

13 A 3164/19.AAdministrative CourtNov 5, 2024

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 A 3164/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-05

Aktenzeichen: 13 A 3164/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1105.13A3164.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils des angefochtenen Urteils trägt der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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