Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-10, 20 B 396/24

20 B 396/24Administrative CourtSep 10, 2024

Regest

1. Bei der Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt. 2. Wenn die Veräußerungsanordnung vollzogen wurde und die Tiere veräußert wurden, liegt es grundsätzlich nicht mehr in der Rechtsmacht der Behörde, den neuen Eigentümer zur Herausgabe zu bewegen.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 B 396/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-10

Aktenzeichen: 20 B 396/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0910.20B396.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsätze

    1. Bei der Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
    1. Wenn die Veräußerungsanordnung vollzogen wurde und die Tiere veräußert wurden, liegt es grundsätzlich nicht mehr in der Rechtsmacht der Behörde, den neuen Eigentümer zur Herausgabe zu bewegen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.850,00 Euro festgesetzt.

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