Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-07, 4 A 1179/24

4 A 1179/24Administrative CourtAug 7, 2024

Regest

1. Zur rechtzeitigen Erhebung der Klage (§ 81 Satz 1 VwGO) kommt es auf deren Eingang bei Gericht, und nicht auf die Absendung des Schriftstücks per Post an. 2. Für eine die Frist in Gang setzende Rechtsmittelbelehrung genügen die in § 58 Abs. 1 VwGO aufgeführten Angaben (über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist), ohne dass es eines ergänzenden Hinweises darauf bedarf, dass der Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist bei dem Gericht eingegangen sein muss. 3. Bei voller Ausnutzung der Frist trifft den Rechtsbehelfsführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 1179/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-07

Aktenzeichen: 4 A 1179/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0807.4A1179.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: VwGO § 58; VwGO § 60; VwGO § 74; VwGO § 81

Leitsätze

    1. Zur rechtzeitigen Erhebung der Klage (§ 81 Satz 1 VwGO) kommt es auf deren Eingang bei Gericht, und nicht auf die Absendung des Schriftstücks per Post an.
    1. Für eine die Frist in Gang setzende Rechtsmittelbelehrung genügen die in § 58 Abs. 1 VwGO aufgeführten Angaben (über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist), ohne dass es eines ergänzenden Hinweises darauf bedarf, dass der Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist bei dem Gericht eingegangen sein muss.
    1. Bei voller Ausnutzung der Frist trifft den Rechtsbehelfsführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3.5.2024 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

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