Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-11, 18 B 1063/23

18 B 1063/23Administrative CourtJul 11, 2024

Regest

24 Abs. 1 AufenthG ist in den Fällen des Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 einschlägig. Zwar ist in diesen Fällen eine (direkte) Anwendung durch die Mitgliedstaaten nicht zwingend; Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gibt aber verbindlich vor, dass dieser Personengruppe Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG zu gewähren ist. Der Begriff des Herkunftslands in Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 bezieht sich auf andere Drittstaaten als den, in dem die zur Feststellung des Massenzustroms von Vertriebenen führende Vertreibung stattgefunden hat (hier die Ukraine). Ob Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 voraussetzt, dass nicht nur der Familienangehörige, sondern auch der Staatsangehörige nach Buchstabe a, von dem das Recht abgeleitet wird, aus der Ukraine vertrieben worden ist, erscheint offen. Zur Relevanz des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 Abs. 1 GrCh) und des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls eine Vorlage an den EuGH erforderlich ist.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1063/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-11

Aktenzeichen: 18 B 1063/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0711.18B1063.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 24 Abs. 1; Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates Art. 2 Abs. 1; UkraineAufenthFGV § 2 Abs. 1

Leitsätze

24 Abs. 1 AufenthG ist in den Fällen des Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 einschlägig. Zwar ist in diesen Fällen eine (direkte) Anwendung durch die Mitgliedstaaten nicht zwingend; Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gibt aber verbindlich vor, dass dieser Personengruppe Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG zu gewähren ist.

Der Begriff des Herkunftslands in Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 bezieht sich auf andere Drittstaaten als den, in dem die zur Feststellung des Massenzustroms von Vertriebenen führende Vertreibung stattgefunden hat (hier die Ukraine).

Ob Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 voraussetzt, dass nicht nur der Familienangehörige, sondern auch der Staatsangehörige nach Buchstabe a, von dem das Recht abgeleitet wird, aus der Ukraine vertrieben worden ist, erscheint offen.

Zur Relevanz des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 Abs. 1 GrCh) und des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls eine Vorlage an den EuGH erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 18 B 1063/23 wird abgelehnt.

Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4268/23 wird hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 2023 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 B 1063/23 sowie des erstinstanzlichen Verfahrens 5 L 1495/23. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 E 674/23 trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 1063/23 auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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