Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-10, 20 B 1450/23

20 B 1450/23Administrative CourtJul 10, 2024

Regest

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. 2. Eine Verbesserung der Haltungsbedingungen nach Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots ist in einem gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG geltend zu machen.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 B 1450/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-10

Aktenzeichen: 20 B 1450/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0710.20B1450.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsätze

    1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen.
    1. Eine Verbesserung der Haltungsbedingungen nach Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots ist in einem gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG geltend zu machen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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