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22 B 286/24.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-17, 22 B 286/24.NE
22 B 286/24.NEAdministrative CourtJun 17, 2024
Der Antrag, die Ausschlusswirkung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann entsprechend § 47 Abs. 6 VwGO nach den dortigen Maßgaben zulässig und begründet sein. Ein Planungskonzept nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, das - entgegen der von der Rechtsprechung geforderten Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen sowie von sich nach deren Abzug ergebenden Potenzialflächen - die planerische Darstellung von großflächigen Tabubereichen innerhalb von Potenzialflächen und auch nachfolgend innerhalb einer Konzentrationszone vorsieht, ist offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Ein vom Plangeber errechneter Abstandsmittelwert, der ohne nähere Begründung nicht zwischen den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (hier v. a. WR, WA und MI, MD) differenziert, ist als weiches Tabukriterium offensichtlich nicht hinreichend städtebaulich legitimiert. Die beabsichtigte Verhinderung einer übermäßigen Umfassung von einzelnen Ortslagen im Rahmen der Abwägung der einzelnen Potenzialflächen ist jedenfalls dann offensichtlich abwägungsfehlerhaft, wenn sich der Plangeber nicht mit den städtebaulichen Aspekten, die hierdurch berührt sein sollen, im Einzelnen hinreichend auseinandersetzt und die für das gesamte Gemeindegebiet zur Anwendung gebrachten Kriterien der „Einkreisung“ erkennbar nicht sachgerecht sind. Die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergievorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur dann fortgelten, wenn der Plan bis zum 1.2.2024 wirksam geworden ist, lässt nach summarischer Prüfung keinen Raum für ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB.
Entscheidungsdatum: 2024-06-17
Aktenzeichen: 22 B 286/24.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0617.22B286.24NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Senat
Normen: VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3
Der Antrag, die Ausschlusswirkung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann entsprechend § 47 Abs. 6 VwGO nach den dortigen Maßgaben zulässig und begründet sein.
Ein Planungskonzept nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, das - entgegen der von der Rechtsprechung geforderten Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen sowie von sich nach deren Abzug ergebenden Potenzialflächen - die planerische Darstellung von großflächigen Tabubereichen innerhalb von Potenzialflächen und auch nachfolgend innerhalb einer Konzentrationszone vorsieht, ist offensichtlich abwägungsfehlerhaft.
Ein vom Plangeber errechneter Abstandsmittelwert, der ohne nähere Begründung nicht zwischen den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (hier v. a. WR, WA und MI, MD) differenziert, ist als weiches Tabukriterium offensichtlich nicht hinreichend städtebaulich legitimiert.
Die beabsichtigte Verhinderung einer übermäßigen Umfassung von einzelnen Ortslagen im Rahmen der Abwägung der einzelnen Potenzialflächen ist jedenfalls dann offensichtlich abwägungsfehlerhaft, wenn sich der Plangeber nicht mit den städtebaulichen Aspekten, die hierdurch berührt sein sollen, im Einzelnen hinreichend auseinandersetzt und die für das gesamte Gemeindegebiet zur Anwendung gebrachten Kriterien der „Einkreisung“ erkennbar nicht sachgerecht sind.
Die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergievorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur dann fortgelten, wenn der Plan bis zum 1.2.2024 wirksam geworden ist, lässt nach summarischer Prüfung keinen Raum für ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB.
Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Antragsgegnerin wird bis zu einer Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragsteller im Verfahren mit dem Aktenzeichen 22 D 48/24.NE vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit mit dem Teilflächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielt werden soll.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
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