Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-31, 8 B 329/24

8 B 329/24Administrative CourtMay 31, 2024

Regest

1. Zu den Pflichten, deren Erfüllung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG durch nachträgliche Anordnungen durchgesetzt werden kann, gehören unter anderem die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Grundpflichten für die Errichtung und den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen, insbesondere auch die dynamische Pflicht zur Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (wie BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 -). 2. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fällt die Einhaltung der Emissionswerte der TA Luft 2021 in die Verantwortungssphäre des Betreibers. Der Betreiber ist daher ‑ ungeachtet der konkreten technischen Ausgestaltung der Anlage ‑ grundsätzlich gehalten, den durch die TA Luft vorgegebenen Emissionswert einzuhalten und die finanziellen Lasten hierfür zu tragen. 3. Bei einer Altanlage zum Brennen von Kalkstein kann nach Nr. 5.4.2.4.1/2 TA Luft 2021 für die Emissionen an organischen Stoffen (Gesamtkohlenstoff) grundsätzlich der Emissionszielwert der Massenkonzentration von 30 mg/m3 im Abgas festgesetzt werden, wenn dieser Wert durch den Wechsel auf einen für die Anlage zugelassenen, geeigneten Brennstoff erreicht werden kann. Eine umfassende Einzelfallprüfung erscheint insoweit nur in atypischen Sachverhaltslagen geboten. 4. Ein besonderes Vollziehungsinteresse i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann darin bestehen, dass der mit der nachträglichen Anordnung festgesetzte Emissionswert nach Nr. 5.4.2.4.1/2 TA Luft 2021 innerhalb der in der TA Luft 2021 vorgesehenen Fristen landes- und branchenweit einheitlich umgesetzt werden soll (wie BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 -).

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 329/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-31

Aktenzeichen: 8 B 329/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0531.8B329.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 17 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; TA Luft 2021 Nr. 5.4.2.4.1/2; TA Luft 2021 Nr. 6

Leitsätze

    1. Zu den Pflichten, deren Erfüllung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG durch nachträgliche Anordnungen durchgesetzt werden kann, gehören unter anderem die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Grundpflichten für die Errichtung und den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen, insbesondere auch die dynamische Pflicht zur Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (wie BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 -).
    1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fällt die Einhaltung der Emissionswerte der TA Luft 2021 in die Verantwortungssphäre des Betreibers. Der Betreiber ist daher ‑ ungeachtet der konkreten technischen Ausgestaltung der Anlage ‑ grundsätzlich gehalten, den durch die TA Luft vorgegebenen Emissionswert einzuhalten und die finanziellen Lasten hierfür zu tragen.
    1. Bei einer Altanlage zum Brennen von Kalkstein kann nach Nr. 5.4.2.4.1/2 TA Luft 2021 für die Emissionen an organischen Stoffen (Gesamtkohlenstoff) grundsätzlich der Emissionszielwert der Massenkonzentration von 30 mg/m3 im Abgas festgesetzt werden, wenn dieser Wert durch den Wechsel auf einen für die Anlage zugelassenen, geeigneten Brennstoff erreicht werden kann. Eine umfassende Einzelfallprüfung erscheint insoweit nur in atypischen Sachverhaltslagen geboten.
    1. Ein besonderes Vollziehungsinteresse i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann darin bestehen, dass der mit der nachträglichen Anordnung festgesetzte Emissionswert nach Nr. 5.4.2.4.1/2 TA Luft 2021 innerhalb der in der TA Luft 2021 vorgesehenen Fristen landes- und branchenweit einheitlich umgesetzt werden soll (wie BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 -).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. März 2024, soweit der Antrag darin abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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