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11 D 133/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-21, 11 D 133/20.NE
11 D 133/20.NEAdministrative CourtMar 21, 2024
1. Der Begriff der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen nach § 48 Satz 2 UVPG meint die Zuordnung bestimmter Funktionen oder Nutzungen zu einem bestimmten Bereich des Planungsraums. Er umfasst insbesondere die Festlegung der in § 7 Abs. 3 ROG genannten Gebiete. Dagegen kann von einer „Ausweisung von Flächen“ nicht gesprochen werden, wenn der Plan lediglich abstrakte und rein textliche Festlegungen von Zielen (oder gar Grundsätzen) der Raumordnung enthält, die die Windenergie oder die Rohstoffnutzung betreffen. 2. In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 ROG sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind. 3. Die an die Abwägung im Einzelnen zur stellenden Anforderungen richten sich nach dem Regelungsgehalt der raumordnerischen Festlegung. Das Abwägungsgebot gilt sowohl für Ziele als auch für Grundsätze der Raumplanung. Die Anforderungen, die an die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte zu stellen sind, sind umso höher, je konkreter und strikter die raumordnerische Festlegung ausgestaltet ist. 4. Der „Zielkern“ einer Festlegung mit Zielqualität nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG muss abschließend abgewogen sein. 5. Bei Festlegungen mit Grundsatzqualität sind die Anforderungen geringer. 6. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob er - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
Entscheidungsdatum: 2024-03-21
Aktenzeichen: 11 D 133/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0321.11D133.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Die am 5. August 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2019, 441) bekannt gemachte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. 2019, 341) ist unwirksam, soweit sie die Ziffern 2-3 und 2-4, 6.6-2, 6.1-2, 7.2-2, 7.3-1, 10.2-2 und 10.2-3, 10.1-4, 8.1-6 und 8.1-7, sowie 9.2-4 betrifft. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Antragsteller zu 1/4.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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