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8 B 1206/23.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-08, 8 B 1206/23.AK
8 B 1206/23.AKAdministrative CourtMar 8, 2024
1. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG genügt, um von einer Beteiligung Dritter i. S. d. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen. Ein Vorverfahren ist in diesem Fall entbehrlich (so schon OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 8 B 140/17 -). 2. Die Entscheidung über die Durchführung und Gestaltung des Erörterungstermins i. S. d. § 10 Abs. 6 BImSchG steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde bzw. des Versammlungsleiters. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sich der Versammlungsleiter bei seiner Entscheidung über eine Vertagung eines Erörterungstermins daran orientiert, ob dieser an dem anberaumten Termin zweckgerecht durchgeführt werden kann. 3. Ziele der Raumordnung haben gegenüber privaten Grundeigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen (wie BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 ‑ 4 CN 8.01 ‑). 4. Soweit in Zielen eines Landesentwicklungsplans eine Bezugnahme auch auf Einwohner stattfindet, kommt darin keine drittschützende Wirkung zum Ausdruck, solange diesen Ausführungen nicht die Zuerkennung subjektiver Rechte zugunsten einer einzelnen, abgrenzbaren Personengruppe zu entnehmen ist. 5. Die in § 36 Abs. 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde soll die gemeindliche Planungshoheit sichern; sie ist nicht drittschützend (wie BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -).
Entscheidungsdatum: 2024-03-08
Aktenzeichen: 8 B 1206/23.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0308.8B1206.23AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: BImSchG § 10 Abs. 4 Nr. 3; BImSchG § 10 Abs. 6; UmwRG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; UmwRG § 4 Abs. 3 Satz 2; BauGB § 36 Abs. 1; VwGO § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1; ROG § 4 Abs. 1 Satz 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
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