Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-13, 14 B 1292/23

14 B 1292/23Administrative CourtFeb 13, 2024

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 B 1292/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-13

Aktenzeichen: 14 B 1292/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0213.14B1292.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2023 wird mit Ausnahme der Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Streitwertfestsetzung geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1712/23 VG Münster des Antragstellers gegen die an die B.-Bank gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin hierin wegen öffentlich-rechtlicher Haupt- und Nebenforderungen in Höhe von mehr als 125.305,54 € pfändet.

Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 31.549,54 € festgesetzt.

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