Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-06, 13 D 133/22.EK

13 D 133/22.EKAdministrative CourtFeb 6, 2024

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 D 133/22.EK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-06

Aktenzeichen: 13 D 133/22.EK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0206.13D133.22EK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 12 K 2420/19 (VG Gelsenkirchen) in Höhe von 1.400 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 72 % und der Beklagte zu 28 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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