Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-30, 10 A 875/21

10 A 875/21Administrative CourtJan 30, 2024

Regest

1. Sowohl ebenerdige Terrassen als auch Hochterrassen bilden mit dem Gebäude, an das sie angrenzen, eine bauliche Einheit. 2. Der Eigentümer bzw. Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. 3. Der Begriff der Außenwand i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 ist nicht auf Gebäude beschränkt.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 875/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-30

Aktenzeichen: 10 A 875/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0130.10A875.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: BauO NRW 2018 § 6 Abs. 1 Satz 4; BauGB § 34 Abs. 1

Leitsätze

    1. Sowohl ebenerdige Terrassen als auch Hochterrassen bilden mit dem Gebäude, an das sie angrenzen, eine bauliche Einheit.
    1. Der Eigentümer bzw. Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt.
    1. Der Begriff der Außenwand i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 ist nicht auf Gebäude beschränkt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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