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6 B 795/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-30, 6 B 795/23
6 B 795/23Administrative CourtNov 30, 2023
Erfolgreicher Antrag eines Studienrats auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Mit dem Laufbahnbezug der Probezeit unvereinbar ist es, wenn die Verlängerung der Probezeit nicht der Bewährungsfeststellung in der eingeschlagenen Laufbahn, sondern anderen, gewissermaßen "laufbahnfremden" Zwecken dienen soll und der Beamte auch faktisch keine Möglichkeit erhält, sich doch noch in seiner Laufbahn zu bewähren.
Entscheidungsdatum: 2023-11-30
Aktenzeichen: 6 B 795/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1130.6B795.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; LVO NRW § 5 Abs. 1 Satz 1; LVO NRW § 5 Abs. 8 Satz 1
Erfolgreicher Antrag eines Studienrats auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Mit dem Laufbahnbezug der Probezeit unvereinbar ist es, wenn die Verlängerung der Probezeit nicht der Bewährungsfeststellung in der eingeschlagenen Laufbahn, sondern anderen, gewissermaßen "laufbahnfremden" Zwecken dienen soll und der Beamte auch faktisch keine Möglichkeit erhält, sich doch noch in seiner Laufbahn zu bewähren.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2311/23 - gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 27.3.2023 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
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