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6 E 718/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-17, 6 E 718/23
6 E 718/23Administrative CourtNov 17, 2023
Erfolglose Kostenansatzerinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin mit der Behauptung gegen den Kostenansatz wendet, die Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden. Ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist.
Entscheidungsdatum: 2023-11-17
Aktenzeichen: 6 E 718/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1117.6E718.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GKG § 21 Abs. 1 Satz 1; GKG § 66
Erfolglose Kostenansatzerinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin mit der Behauptung gegen den Kostenansatz wendet, die Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden.
Ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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