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15 A 2995/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-07, 15 A 2995/18
15 A 2995/18Administrative CourtNov 7, 2023
1. Aufwand und Kosten für eine Grünordnungsmaßnahme, die im Anwendungsbereich des § 135a BauGB bzw. § 8a BNatSchG a. F. abgerechnet werden können, sind dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3/20 -, juris Rn. 21). 2. Für eine ergänzende Deckung von Kosten als Erschließungsaufwand im Sinne der §§ 128, 129 BauGB bleibt Raum, soweit die Festsetzung - etwa einer öffentlichen Grünfläche i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - nach dem planerischen Willen des Satzungsgebers nicht insgesamt, sondern nur in Teilen (auch) als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme dient., 3. Ein- und derselben Gründordnungsmaßnahme kann sowohl eine Erschließungs- als auch eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfunktion zukommen.
Entscheidungsdatum: 2023-11-07
Aktenzeichen: 15 A 2995/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1107.15A2995.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: BauGB § 125; BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4; BauGB § 129 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 3; BauGB § 135a; BNatSchG § 8a; VwGO § 144 Abs. 6
Der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2016 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 2.832,96 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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