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20 A 4259/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-24, 20 A 4259/19
20 A 4259/19Administrative CourtOct 24, 2023
1. Für den Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers nach § 51 LWG NRW ist die tatsächliche Übernahmebereitschaft der Gemeinde ausreichend; es kommt nicht darauf an, ob die geplante Form der Übernahme allen Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder der Kommunalabwasserverordnung entspricht und zulässiger Gegenstand eines Abwasserbeseitigungskonzepts sein könnte. 2. Die Abwasserbeseitigung mittels abflussloser Gruben bzw. eines "rollenden Kanals" ist nicht generell unzulässig. 3. Abflusslose Gruben - und damit auch deren Nutzung im Zusammenhang mit einem "rollenden Kanal" - können eine Kanalisation im Sinne von § 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 KomAbwV darstellen.
Entscheidungsdatum: 2023-10-24
Aktenzeichen: 20 A 4259/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1024.20A4259.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: LWG NRW § 51; KomAbwV § 2 Nr. 4; KomAbwV § 4 Abs. 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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