Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-20, 19 A 1762/21

19 A 1762/21Administrative CourtOct 20, 2023

Regest

1. Bei der Gewährung freiwilliger, d. h. ohne eine entsprechende verfassungs-rechtliche Verpflichtung gewährter staatlicher Kostenerstattungen für den Schulbesuch schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher steht dem Landesgesetzgeber am Maßstab des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum zu (wie OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2023 19 A 2512/20 , juris, Rn. 13).2. Am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist es durch Sachgründe von hinreichendem Gewicht gerechtfertigt, schulpflichtigen Berufsschülern überregionaler Fachklassen keine Kostenerstattung für die Unterbringung- und Verpflegung aus Anlass des Besuchs einer Fachklasse mit bundeslandübergreifendem Schuleinzugsbereich zu gewähren (wie OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. August 2018 2 A 10723/18 , juris, Rn. 8 f.).

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1762/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-20

Aktenzeichen: 19 A 1762/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1020.19A1762.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art 3 Abs 1

Leitsätze

  1. Bei der Gewährung freiwilliger, d. h. ohne eine entsprechende verfassungs-rechtliche Verpflichtung gewährter staatlicher Kostenerstattungen für den Schulbesuch schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher steht dem Landesgesetzgeber am Maßstab des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum zu (wie OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2023 19 A 2512/20 , juris, Rn. 13).2. Am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist es durch Sachgründe von hinreichendem Gewicht gerechtfertigt, schulpflichtigen Berufsschülern überregionaler Fachklassen keine Kostenerstattung für die Unterbringung- und Verpflegung aus Anlass des Besuchs einer Fachklasse mit bundeslandübergreifendem Schuleinzugsbereich zu gewähren (wie OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. August 2018 2 A 10723/18 , juris, Rn. 8 f.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.509,20 Euro festgesetzt.

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