Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-18, 1 B 690/23

1 B 690/23Administrative CourtOct 18, 2023

Regest

Der Quervergleich mit anderen Beamten auf derselben Beurteilungsliste, die im gleichen Statusamt, aber auf höherwertig bewerteten Dienstposten vergleichbare Leistungen erbracht haben, kann im Einzelfall den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung genügen. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht aufgrund herausragender Leistungen auf dem geringer bewerteten Dienstposten ein besseres Gesamturteil gerechtfertigt wäre.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 690/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-18

Aktenzeichen: 1 B 690/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1018.1B690.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; BLV § 50 Abs. 2

Leitsätze

Der Quervergleich mit anderen Beamten auf derselben Beurteilungsliste, die im gleichen Statusamt, aber auf höherwertig bewerteten Dienstposten vergleichbare Leistungen erbracht haben, kann im Einzelfall den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung genügen.

Dies gilt jedenfalls, soweit nicht aufgrund herausragender Leistungen auf dem geringer bewerteten Dienstposten ein besseres Gesamturteil gerechtfertigt wäre.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Kostenentscheidung sowie der Streitwertfestsetzung geändert und wie folgt neu gefasst:

„Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Beförderungsplanstellen der Beförderungsliste „DTTechnik_T“ der Beförderungsrunde 2022/2023 nach der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO mit den Beigeladenen zu 24. (M.), zu 33. (B.), zu 37. (J.) und zu 38. (V.) zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die etwaigen außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

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