Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-16, 19 B 435/23

19 B 435/23Administrative CourtOct 16, 2023

Regest

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Indizierungsentscheidung über die Jugendgefährdung eines Mediums nach § 18 Abs. 1 JuSchG sind die Verwaltungsgerichte nach den Regeln des Sachverständigenbeweises grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse des Zwölfer-Gremiums nach § 19 Abs. 2, Abs. 5 JuSchG ohne weitere Sachaufklärung zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 6 C 18.18 -, BVerwGE 167, 33, juris, Rn. 48 ff.).

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 435/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-16

Aktenzeichen: 19 B 435/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.19B435.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: JuSchG § 18 Abs 1; JuSchG § 19 Abs 2; JuSchG § 19 Abs 5

Leitsätze

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Indizierungsentscheidung über die Jugendgefährdung eines Mediums nach § 18 Abs. 1 JuSchG sind die Verwaltungsgerichte nach den Regeln des Sachverständigenbeweises grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse des Zwölfer-Gremiums nach § 19 Abs. 2, Abs. 5 JuSchG ohne weitere Sachaufklärung zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 6 C 18.18 -, BVerwGE 167, 33, juris, Rn. 48 ff.).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.