Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-10, 19 B 990/23

19 B 990/23Administrative CourtOct 10, 2023

Regest

§ 48 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW und § 6 Abs. 3 APO-S I belassen dem Fachlehrer einen entsprechend weiten schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraum bei der Frage, wie er die Leistungen eines Schülers in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ im konkreten Schulhalbjahr jeweils gewichtet.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 990/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-10

Aktenzeichen: 19 B 990/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1010.19B990.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 48 Abs. 2 Satz 3; APO-S I § 6 Abs. 3

Leitsätze

§ 48 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW und § 6 Abs. 3 APO-S I belassen dem Fachlehrer einen entsprechend weiten schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraum bei der Frage, wie er die Leistungen eines Schülers in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ im konkreten Schulhalbjahr jeweils gewichtet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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