Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-05, 5 B 1085/23

5 B 1085/23Administrative CourtOct 5, 2023

Regest

1. Die Bundeszentrale für politische Bildung hat bei redaktionsähnlichen Verlautbarungen und Maßnahmen insbesondere im zeitlichen Kontext von Wahlen das Gebot politischer Neutralität zu wahren, darf seinem Informationsauftrag aber auch – bei Wahrung von Wahrheit, Ausgewogenheit und rechtsstaatlicher Distanz – durch wertende Unterscheidungen nachkommen. 2. 3. Die Nennung der Beobachtung von Parteien durch Verfassungsschutzbehörden ist eine zulässige objektive Information von mitteilungswerter Relevanz, die geeignet ist, die Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger auf eine möglichst umfassende Informationsgrundlage zu stellen. 4. 5. Die Bundeszentrale für politische Bildung bedarf für ihr Informationshandeln keiner eigenen verfassungsschutzrechtlichen Rechtsgrundlage, wenn sie auf Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden verweist. 6. 7. Die Bundeszentrale für politische Bildung ist nicht befugt, die Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden rechtlich zu prüfen. Hält eine Partei eine von der Bundeszentrale in deren Verlautbarung in Bezug genommene verfassungsschutzrechtliche Maßnahme für rechtswidrig, kann sie dies nur im Verhältnis zu den Verfassungsschutzbehörden, nicht aber im Verhältnis zur Bundeszentrale geltend machen.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 1085/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-05

Aktenzeichen: 5 B 1085/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1005.5B1085.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 65

Leitsätze

    1. Die Bundeszentrale für politische Bildung hat bei redaktionsähnlichen Verlautbarungen und Maßnahmen insbesondere im zeitlichen Kontext von Wahlen das Gebot politischer Neutralität zu wahren, darf seinem Informationsauftrag aber auch – bei Wahrung von Wahrheit, Ausgewogenheit und rechtsstaatlicher Distanz – durch wertende Unterscheidungen nachkommen.
    1. Die Nennung der Beobachtung von Parteien durch Verfassungsschutzbehörden ist eine zulässige objektive Information von mitteilungswerter Relevanz, die geeignet ist, die Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger auf eine möglichst umfassende Informationsgrundlage zu stellen.
    1. Die Bundeszentrale für politische Bildung bedarf für ihr Informationshandeln keiner eigenen verfassungsschutzrechtlichen Rechtsgrundlage, wenn sie auf Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden verweist.
    1. Die Bundeszentrale für politische Bildung ist nicht befugt, die Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden rechtlich zu prüfen. Hält eine Partei eine von der Bundeszentrale in deren Verlautbarung in Bezug genommene verfassungsschutzrechtliche Maßnahme für rechtswidrig, kann sie dies nur im Verhältnis zu den Verfassungsschutzbehörden, nicht aber im Verhältnis zur Bundeszentrale geltend machen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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