Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-29, 19 A 987/21

19 A 987/21Administrative CourtSep 29, 2023

Regest

Die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG setzt keinen vollständigen Nachweis einer bereits eingetretenen Gefahrenlage voraus, aber hinreichend konkrete Tatsachen für eine tatsächlich bestehende Gefährdung im Einzelfall. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt auf Grundlage aktueller Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnisse.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 987/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-29

Aktenzeichen: 19 A 987/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0929.19A987.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: BMG § 51

Leitsätze

Die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG setzt keinen vollständigen Nachweis einer bereits eingetretenen Gefahrenlage voraus, aber hinreichend konkrete Tatsachen für eine tatsächlich bestehende Gefährdung im Einzelfall. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt auf Grundlage aktueller Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnisse.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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