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21 A 1461/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-05, 21 A 1461/20
21 A 1461/20Administrative CourtSep 5, 2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-05
Aktenzeichen: 21 A 1461/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0905.21A1461.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. April 2020 wird teilweise geändert und zur Klarstellung im Hauptausspruch insgesamt wie folgt gefasst:
Der Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2019 wird hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Umfang der zuvor tenorierten Aufhebung wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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