projects
19 B 858/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-04, 19 B 858/23
19 B 858/23Administrative CourtAug 4, 2023
Bei der Einzelentscheidung des Schulleiters einer weiterführenden Inklusionsschule darüber, ob und in welchem Umfang er eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vornimmt, gehört zu den wesentlichen Begründungselementen im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelmäßig nur die Aufnahmekapazität, die sich als rechnerisches Ergebnis dieser einzelnen Ermessensentscheidung ergibt (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 8).
Entscheidungsdatum: 2023-08-04
Aktenzeichen: 19 B 858/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.19B858.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 4; VwVfG NRW § 39 Abs. 1 Satz 2
Bei der Einzelentscheidung des Schulleiters einer weiterführenden Inklusionsschule darüber, ob und in welchem Umfang er eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vornimmt, gehört zu den wesentlichen Begründungselementen im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelmäßig nur die Aufnahmekapazität, die sich als rechnerisches Ergebnis dieser einzelnen Ermessensentscheidung ergibt (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 8).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.