Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-31, 19 B 692/23

19 B 692/23Administrative CourtJul 31, 2023

Regest

Der Schulleiter einer weiterführenden Inklusionsschule entscheidet im Sinn des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Außenverhältnis regelmäßig auch dann (selbst und allein) über die Schülerzahlbegrenzung nach dieser Vorschrift, wenn er diese Entscheidung während einer sog. Inklusionsrunde der Schulaufsicht mit dem Schultrĭger trifft und ihr eine behördeninterne Weisung der Schulaufsicht zugrunde liegen sollte (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10).

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 692/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-31

Aktenzeichen: 19 B 692/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0731.19B692.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 4; SchulG NRW § 88

Leitsätze

Der Schulleiter einer weiterführenden Inklusionsschule entscheidet im Sinn des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Außenverhältnis regelmäßig auch dann (selbst und allein) über die Schülerzahlbegrenzung nach dieser Vorschrift, wenn er diese Entscheidung während einer sog. Inklusionsrunde der Schulaufsicht mit dem Schultrĭger trifft und ihr eine behördeninterne Weisung der Schulaufsicht zugrunde liegen sollte (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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