Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-28, 19 B 624/23

19 B 624/23Administrative CourtJul 28, 2023

Regest

1. Grundsätzlich darf der Schulleiter das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I auch teilweise heranziehen, indem er mit der Modifizierung „Geschwisterkind im laufenden Schuljahr und im Aufnahmeschuljahr“ Zwillings- und Mehrlingsgeschwister sowie gleichaltrige Halbgeschwister für den Regelfall von der Aufnahme unter Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums ausnimmt (wie VG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2023 ‑ 10 L 1066/23 ‑, juris, Rn. 40). 2. Zieht der Schulleiter das Aufnahmekriterium „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I heran, indem er die Funktion „Zufallszahl“ der Tabellenkalkulation Excel verwendet, muss die durchführende Lehrkraft die elektronisch generierten Zufallszahlen und deren Übertragung in die Liste der positiv oder negativ zu bescheidenden Schulaufnahmeanträge nachvollziehbar dokumentieren.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 624/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-28

Aktenzeichen: 19 B 624/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B624.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6

Leitsätze

    1. Grundsätzlich darf der Schulleiter das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I auch teilweise heranziehen, indem er mit der Modifizierung „Geschwisterkind im laufenden Schuljahr und im Aufnahmeschuljahr“ Zwillings- und Mehrlingsgeschwister sowie gleichaltrige Halbgeschwister für den Regelfall von der Aufnahme unter Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums ausnimmt (wie VG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2023 ‑ 10 L 1066/23 ‑, juris, Rn. 40).
    1. Zieht der Schulleiter das Aufnahmekriterium „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I heran, indem er die Funktion „Zufallszahl“ der Tabellenkalkulation Excel verwendet, muss die durchführende Lehrkraft die elektronisch generierten Zufallszahlen und deren Übertragung in die Liste der positiv oder negativ zu bescheidenden Schulaufnahmeanträge nachvollziehbar dokumentieren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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