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8 A 813/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-14, 8 A 813/23
8 A 813/23Administrative CourtJul 14, 2023
1. Nach § 55d Satz 1 VwGO muss ein Rechtsanwalt alle an ein Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente übermitteln (wie BVerwG, Beschluss vom 17.1.2023 ‑ 9 B 23.22 ‑). 2. Ein Schriftsatz, der über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wird und weder einfach noch qualifiziert signiert ist, genügt nicht den Anforderungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. 3. Der Begriff der einfachen Signatur bezeichnet die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa durch einen maschinenschriftlichen Namenszug oder eine gescannte Unterschrift (wie BGH, Beschluss vom 7. September 2022 ‑ XII ZB 215/22 ‑). 4. Das Erfordernis einer einfachen Signatur in § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO gilt auch für Einzelanwälte.
Entscheidungsdatum: 2023-07-14
Aktenzeichen: 8 A 813/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0714.8A813.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: VwGO § 55a Abs. 1; VwGO § 55a Abs. 3; VwGO § 55d Satz 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Art. 3 Nr. 10
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
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