Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-30, 2 A 2853/21

2 A 2853/21Administrative CourtJun 30, 2023

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 2853/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-30

Aktenzeichen: 2 A 2853/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0630.2A2853.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Aufgrund der Berichtigung des Aktivrubrums wird der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

„Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.“

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.