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20 A 2970/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-12, 20 A 2970/17
20 A 2970/17Administrative CourtJun 12, 2023
Eine Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme hemmt nicht die Festsetzungsfrist für die Erhebung von Kosten für die Ersatzvornahme. Der systematische Zusammenhang der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW mit den vorstehenden Sätzen 1 und 2 und auch die Gesetzeshistorie gebieten ein dahingehendes Verständnis, dass allein eine Klage gegen die Kostenfestsetzung eine Hemmung auslösen kann. In einer Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme kann kein konkludenter Antrag auf "Nicht-Festsetzung der Ersatzvornahmekosten" gesehen werden, der einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW zugänglich wäre.
Entscheidungsdatum: 2023-06-12
Aktenzeichen: 20 A 2970/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0612.20A2970.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: GebG NRW § 20
Eine Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme hemmt nicht die Festsetzungsfrist für die Erhebung von Kosten für die Ersatzvornahme.
Der systematische Zusammenhang der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW mit den vorstehenden Sätzen 1 und 2 und auch die Gesetzeshistorie gebieten ein dahingehendes Verständnis, dass allein eine Klage gegen die Kostenfestsetzung eine Hemmung auslösen kann.
In einer Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme kann kein konkludenter Antrag auf "Nicht-Festsetzung der Ersatzvornahmekosten" gesehen werden, der einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW zugänglich wäre.
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Nr. 2 des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit der Kläger damit verpflichtet worden ist, Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 1.175.307,62 Euro zu tragen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu vier Fünftel und der Kläger zu einem Fünftel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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