Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-09, 8 D 309/21.AK

8 D 309/21.AKAdministrative CourtJun 9, 2023

Regest

1. Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. 1. Zu einer „Fehlersuche“ im Rahmen einer detaillierteren Rechtsprüfung ist das Gericht nicht angehalten, wenn der Kläger seiner aus § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) folgenden Obliegenheit zur rechtzeitigen Klagebegründung nicht nachgekommen ist.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 D 309/21.AK — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2023-06-09

Aktenzeichen: 8 D 309/21.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0609.8D309.21AK.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: BImSchG § 10 Abs. 8; UmwRG § 6; VwGO § 9 Abs. 4 Satz 1; VwGO § 84; VwGO § 87b Abs. 3

Leitsätze

    1. Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.
    1. Zu einer „Fehlersuche“ im Rahmen einer detaillierteren Rechtsprüfung ist das Gericht nicht angehalten, wenn der Kläger seiner aus § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) folgenden Obliegenheit zur rechtzeitigen Klagebegründung nicht nachgekommen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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