Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-27, 8 D 368/21.AK

8 D 368/21.AKAdministrative CourtApr 27, 2023

Regest

1. Während bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes im Zwei-Personen-Verhältnis der wirkliche Wille der erklärenden Behörde gilt, wenn der Adressat diesen erkannt hat, ist bei der Auslegung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung zugleich entscheidend auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 ‑ 7 C 43.90 ‑). 2. Zur Auslegung und zu den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, der widersprüchliche Angaben zum Standort einer genehmigten Windenergieanlage enthält. 3. Ein Bescheid, der einen inhaltlich nicht hinreichend bestimmten Genehmigungsbescheid korrigiert, berichtigt nicht nur eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW, sondern stellt einen den Ausgangsbescheid abändernden Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsgehalt dar. 4. Der Schwellenwert von drei Windenergieanlagen in Nr. 1.6.3 der Anlage 1 UVPG, der festlegt, ab wie vielen Anlagen eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung erfolgen muss, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 5. Für die Grundwasserabsenkung über einige Wochen während der Errichtung von Fundamenten für zwei Windenergieanlagen ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 13.3.2 der Anlage 1 UVPG erforderlich. 6. Aus Gründen der COVID-19-Pandemie kann die Durchführung einer Online-Konsultation nach § 5 PlanSiG anstelle eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG zulässig sein. 7. Vorbelastungsanlagen sind bei einer Schallimmissionsprognose mit dem jeweils rechtlich zugelassenen Lärmwert und nicht deswegen mit einem Zuschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen, weil bei einer Überwachungsmessung der Vorbelastungsanlagen nach Nr. 6.9 der TA Lärm ein Messabschlag in dieser Höhe anzusetzen wäre. 8. Nach bisherigem Stand sind keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu ersichtlich, dass der Abrieb von Mikroplastik oder Schadstoffen von den Rotorblattoberflächen von Windenergieanlagen, insbesondere PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und Bisphenol A (BPA) beim bestimmungsgemäßen Betrieb zu Gesundheitsgefahren oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination führt.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 D 368/21.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-27

Aktenzeichen: 8 D 368/21.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0427.8D368.21AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: Aarhus-Konvention Art. 9 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BauGB § 249 Abs. 10; BauGB-AG NRW § 2 Abs. 1 Satz 1; BauO NRW § 6 Abs. 13; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 10 Abs. 6; GG Art. 14; GG Art. 20a; PlanSiG § 5 Abs. 1; PlanSiG § 5 Abs. 4; UmwRG § 6; UVPG § 7 Abs. 3; UVPG Anlage 1 Nr. 1.6.3; UVPG Anlage 1 Nr. 13.3.2; VwGO § 67 Abs. 4; VwVfG NRW § 35; VwVfG NRW § 37 Abs. 1; VwVfG NRW § 42 Satz 1; VwVfG NRW § 44

Leitsätze

    1. Während bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes im Zwei-Personen-Verhältnis der wirkliche Wille der erklärenden Behörde gilt, wenn der Adressat diesen erkannt hat, ist bei der Auslegung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung zugleich entscheidend auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 ‑ 7 C 43.90 ‑).
    1. Zur Auslegung und zu den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, der widersprüchliche Angaben zum Standort einer genehmigten Windenergieanlage enthält.
    1. Ein Bescheid, der einen inhaltlich nicht hinreichend bestimmten Genehmigungsbescheid korrigiert, berichtigt nicht nur eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW, sondern stellt einen den Ausgangsbescheid abändernden Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsgehalt dar.
    1. Der Schwellenwert von drei Windenergieanlagen in Nr. 1.6.3 der Anlage 1 UVPG, der festlegt, ab wie vielen Anlagen eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung erfolgen muss, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
    1. Für die Grundwasserabsenkung über einige Wochen während der Errichtung von Fundamenten für zwei Windenergieanlagen ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 13.3.2 der Anlage 1 UVPG erforderlich.
    1. Aus Gründen der COVID-19-Pandemie kann die Durchführung einer Online-Konsultation nach § 5 PlanSiG anstelle eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG zulässig sein.
    1. Vorbelastungsanlagen sind bei einer Schallimmissionsprognose mit dem jeweils rechtlich zugelassenen Lärmwert und nicht deswegen mit einem Zuschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen, weil bei einer Überwachungsmessung der Vorbelastungsanlagen nach Nr. 6.9 der TA Lärm ein Messabschlag in dieser Höhe anzusetzen wäre.
    1. Nach bisherigem Stand sind keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu ersichtlich, dass der Abrieb von Mikroplastik oder Schadstoffen von den Rotorblattoberflächen von Windenergieanlagen, insbesondere PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und Bisphenol A (BPA) beim bestimmungsgemäßen Betrieb zu Gesundheitsgefahren oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination führt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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