Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-21, 12 E 694/21

12 E 694/21Administrative CourtApr 21, 2023

Regest

1. An dem Verfahren nach § 33 RVG sind außer dem die Wertfestsetzung begehren-den Antragsteller auch alle anderen Antragsberechtigten formell und materiell beteiligt. 2. "Erstattungspflichtiger Gegner" im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG ist ein Gegner, gegen den der Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, für die der Wert festgesetzt werden soll, aufgrund eines nach der Prozessordnung zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend machen kann. 3. Aus einer hypothetischen, gegebenenfalls erst noch im Rechtsmittelverfahren entstehenden Erstattungspflicht kann eine Antragsberechtigung nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG nicht hergeleitet werden. 4. Eine Abänderungsbefugnis, wie sie bei der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren in § 63 Abs. 3 GKG normiert ist, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht vorgesehen und kann in Anbetracht der systematischen Unterschiede und des Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke auch nicht im Wege der Analogie auf die Gegenstandswertfestsetzung übertragen werden.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 E 694/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-21

Aktenzeichen: 12 E 694/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0421.12E694.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Normen: RVG § 33 Abs. 2 Satz 2; GKG § 63 Abs. 3

Leitsätze

    1. An dem Verfahren nach § 33 RVG sind außer dem die Wertfestsetzung begehren-den Antragsteller auch alle anderen Antragsberechtigten formell und materiell beteiligt.
    1. "Erstattungspflichtiger Gegner" im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG ist ein Gegner, gegen den der Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, für die der Wert festgesetzt werden soll, aufgrund eines nach der Prozessordnung zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend machen kann.
    1. Aus einer hypothetischen, gegebenenfalls erst noch im Rechtsmittelverfahren entstehenden Erstattungspflicht kann eine Antragsberechtigung nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG nicht hergeleitet werden.
    1. Eine Abänderungsbefugnis, wie sie bei der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren in § 63 Abs. 3 GKG normiert ist, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht vorgesehen und kann in Anbetracht der systematischen Unterschiede und des Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke auch nicht im Wege der Analogie auf die Gegenstandswertfestsetzung übertragen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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