Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-17, 22 B 336/23.AK

22 B 336/23.AKAdministrative CourtApr 17, 2023

Regest

1. Das im einstweiligen Rechtsschutz verfolgte Begehren der Standortgemeinde, der Genehmigungsbehörde bis zu einer Entscheidung über ihre Klage, mit der sie eine erneute Entscheidung über ihren von der Genehmigungsbehörde abgelehnten Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erstrebt, zu untersagen, dem Vorhabenträger den von ihm beantragten Vorbescheid zu erteilen, ist der Sache nach auf eine (mindestens teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. 2. In einer solchen Konstellation droht der Standortgemeinde regelmäßig jedenfalls kein für die Annahme eines Anordnungsgrundes dann erforderlicher unwiederbringlicher Rechtsverlust, weil sie im nachgelagerten Klageverfahren gegen den Vorbescheid/die Genehmigung die Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit mit der Erwägung geltend machen kann, der Vorbescheid/die Genehmigung sei unter Verletzung ihres Zurückstellungsanspruchs nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erteilt worden und verletze sie deshalb in ihrer gemeindlichen Planungshoheit.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 B 336/23.AK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-17

Aktenzeichen: 22 B 336/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0417.22B336.23AK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Senat

Normen: VwGO § 123 Abs. 1; BauGB § 15 Abs. 3 Satz 1

Leitsätze

    1. Das im einstweiligen Rechtsschutz verfolgte Begehren der Standortgemeinde, der Genehmigungsbehörde bis zu einer Entscheidung über ihre Klage, mit der sie eine erneute Entscheidung über ihren von der Genehmigungsbehörde abgelehnten Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erstrebt, zu untersagen, dem Vorhabenträger den von ihm beantragten Vorbescheid zu erteilen, ist der Sache nach auf eine (mindestens teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
    1. In einer solchen Konstellation droht der Standortgemeinde regelmäßig jedenfalls kein für die Annahme eines Anordnungsgrundes dann erforderlicher unwiederbringlicher Rechtsverlust, weil sie im nachgelagerten Klageverfahren gegen den Vorbescheid/die Genehmigung die Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit mit der Erwägung geltend machen kann, der Vorbescheid/die Genehmigung sei unter Verletzung ihres Zurückstellungsanspruchs nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erteilt worden und verletze sie deshalb in ihrer gemeindlichen Planungshoheit.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

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