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20 B 999/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-03, 20 B 999/22
20 B 999/22Administrative CourtMar 3, 2023
1. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist. 2. Eine Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG bedarf keiner Fristsetzung, wenn zeitgleich ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wird.
Entscheidungsdatum: 2023-03-03
Aktenzeichen: 20 B 999/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0303.20B999.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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