Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-17, 4 A 2378/19

4 A 2378/19Administrative CourtFeb 17, 2023

Regest

1. Es bestehen angesichts der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zum Berufsrecht der Rechtsanwälte erhebliche Zweifel daran, ob die Regelungen der Fachberaterordnung der Bundessteuerberaterkammer zur Verleihung von Fachberaterbezeichnungen für Steuerberater auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen. 2. Die Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen hat jedenfalls derart erhebliche Auswirkungen auf die Berufsausübung, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3, des Demokratieprinzips nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG und von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG die wesentlichen Leitentscheidungen zu treffen hat. Hierzu gehören die Fragen, ob und für welche Rechtsgebiete Fachgebietsbezeichnung vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im Wesentlichen erforderlich sind und wie diese Voraussetzungen verfahrensrechtlich festgestellt werden müssen. Eine entsprechende Regelung fehlt im Steuerberatungsgesetz. 3. Besonders zweifelhaft erscheint das Fehlen der wesentlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber im Hinblick auf ein Verständnis des Fortbildungserfordernisses für Antragsteller nach den §§ 4 Abs. 2, 9 Fachberaterordnung, bei dem schon vor der Verleihung der Fachberaterbezeichnung ab dem Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs in jedem Kalenderjahr eine Pflicht zur Fortbildung besteht, deren Erfüllung eine zwingende Voraussetzung für die spätere Verleihung der Fachberaterbezeichnung ist und für die es keine Ausnahme- oder Nachholungsmöglichkeit gibt. 4. Eine derart streng zu verstehende Regelung des Fortbildungserfordernisses für Antragsteller ohne Ausnahme- oder Nachholungsmöglichkeit unterläge im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz selbst dann erheblichen Zweifeln, wenn der Gesetzgeber sie selbst vorsehen würde.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 2378/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-17

Aktenzeichen: 4 A 2378/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0217.4A2378.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: BRAO § 43c; BRAO § 59a Abs. 2 Nr. 2; Fachberaterordnung § 4, Fachberaterordnung § 9 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 20 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3; StBerG § 86 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze

    1. Es bestehen angesichts der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zum Berufsrecht der Rechtsanwälte erhebliche Zweifel daran, ob die Regelungen der Fachberaterordnung der Bundessteuerberaterkammer zur Verleihung von Fachberaterbezeichnungen für Steuerberater auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen.
    1. Die Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen hat jedenfalls derart erhebliche Auswirkungen auf die Berufsausübung, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3, des Demokratieprinzips nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG und von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG die wesentlichen Leitentscheidungen zu treffen hat. Hierzu gehören die Fragen, ob und für welche Rechtsgebiete Fachgebietsbezeichnung vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im Wesentlichen erforderlich sind und wie diese Voraussetzungen verfahrensrechtlich festgestellt werden müssen. Eine entsprechende Regelung fehlt im Steuerberatungsgesetz.
    1. Besonders zweifelhaft erscheint das Fehlen der wesentlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber im Hinblick auf ein Verständnis des Fortbildungserfordernisses für Antragsteller nach den §§ 4 Abs. 2, 9 Fachberaterordnung, bei dem schon vor der Verleihung der Fachberaterbezeichnung ab dem Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs in jedem Kalenderjahr eine Pflicht zur Fortbildung besteht, deren Erfüllung eine zwingende Voraussetzung für die spätere Verleihung der Fachberaterbezeichnung ist und für die es keine Ausnahme- oder Nachholungsmöglichkeit gibt.
    1. Eine derart streng zu verstehende Regelung des Fortbildungserfordernisses für Antragsteller ohne Ausnahme- oder Nachholungsmöglichkeit unterläge im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz selbst dann erheblichen Zweifeln, wenn der Gesetzgeber sie selbst vorsehen würde.

Tenor

    1. Die Klägerin verpflichtet sich, der Beklagten bis zum 31.3.2024 zusätzlich zu der von ihr bereits nachgewiesenen Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen
  • Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell“, 27.6.2009 und 21.11.2009, 10 Stunden,

  • Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell“, 7.5.2010 und 30.10.2010, 10 Stunden,

  • Steuerberaterkammer Köln, „Das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen“, 16.2.2011, 4,5 Stunden,

  • Steuerberaterkammer Köln, „Besteuerung des innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehrs“, 8.10.2013, 5 Stunden,

  • Bundessteuerberaterkammer, „Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz: Lohnsteuer und Sozialversicherungsrecht / Outbound und Inbound“, 12.12.2013, 6,5 Stunden,

  • Bundessteuerberaterkammer, „Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht“, 26.6.2014, 6,5 Stunden,

  • Bundessteuerberaterkammer, „Erbschaftsteuer International“ am 18.11.2014, 6,5 Stunden,

  • Bundessteuerberaterkammer, „Besteuerung ausländischer Betriebsstätten“, 22.1.2015, 6,5 Stunden,

  • Bundessteuerberaterkammer, „Brennpunkte des Außensteuerrechts“, 13.11.2015, 6,5 Stunden,

  • Bundessteuerberaterkammer, „Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht – Rechtsänderungen, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen“, 4. und 5.11.2016, 10 Stunden,

  • Verlag Dr. Otto Schmidt KG, „Kölner Tage Umsatzsteuer und Zoll“, 30. und 31.3.2017, 10,25 Stunden,

  • Bundessteuerberaterkammer, „Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht – Rechtsänderungen, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen“, 12. und 13.10.2017, 10 Stunden,

  • Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell 2018“, 23.6.2018, 5 Stunden,

  • Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell 2018“, 24.11.2018, 5 Stunden,

  • Verlag Dr. Otto Schmidt KG, „Kölner Tage Internationale Verrechnungspreise“, 26. und 27.9.2019, 10,25 Stunden,

  • Bundessteuerberaterkammer, „Live-Webinar – Update 2020: Aktuelle Entwicklungen im internationalen Steuerrecht“, 20.8. bis 1.9.2020, 10 Stunden,

  • Bundessteuerberaterkammer, „Live-Webinar – Update: Besteuerung in den Niederlanden“, 18. und 19.11.2020, 6 Stunden,

  • Bundessteuerberaterkammer, „Live-Webinar – Besteuerung ausländischer Betriebsstätten“, 17.3.2021, 6,5 Stunden,

die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ nach § 9 der Fachberaterordnung [in der Fassung vom 28.3.2007 (DStR 2007, S. 1274), zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 3.5.2022 (veröffentlicht auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer am 30.6.2022)] im Umfang von 30,25 Zeitstunden nachzuweisen. Dabei empfiehlt es sich, jeweils vorab eine Einigung zwischen den Beteiligten über die Nachweiseignung einzelner Veranstaltungen im Sinne des § 9 der Fachberaterordnung herbeizuführen.

    1. Sofern die Klägerin ihrer Verpflichtung nach Nr. 1 nachkommt, wird die Beklagte ihr auf ihren Antrag vom 5.4.2014 binnen vier Wochen nach erfolgtem Nachweis unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.7.2015 die Fachberaterbezeichnung „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ verleihen.
    1. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

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