Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-13, 19 B 70/23

19 B 70/23Administrative CourtFeb 13, 2023

Regest

Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verletzen ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen und meinen, ein Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes zum Fernbleiben vom Unterricht respektieren zu dürfen (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 ‑ 19 B 1918/21 ‑, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 8).

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 70/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-13

Aktenzeichen: 19 B 70/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0213.19B70.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 7 Abs. 1; LV NRW Art. 6 Abs. 2 Satz 1; LV NRW Art. 8 Abs. 1 Satz 1; LV NRW Art. 8 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1631 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; SchulG NRW § 41 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verletzen ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen und meinen, ein Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes zum Fernbleiben vom Unterricht respektieren zu dürfen (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 ‑ 19 B 1918/21 ‑, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 8).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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