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14 A 516/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-23, 14 A 516/21
14 A 516/21Administrative CourtJan 23, 2023
Ein deutliches Hervortreten des Phänotyps kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird.
Entscheidungsdatum: 2023-01-23
Aktenzeichen: 14 A 516/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0123.14A516.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Ein deutliches Hervortreten des Phänotyps kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt.
Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten dieses übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 wirkungslos.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungs-gerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 geändert und der an die Klägerin zu 1. gerichtete Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2019 aufgehoben, soweit die dort festgesetzte Hundesteuer einen Betrag von 85,20 € übersteigt.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2. zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. zu ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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