Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-17, 15 A 976/22

15 A 976/22Administrative CourtJan 17, 2023

Regest

Eine Unregelmäßigkeit der Wahl i. S. v. § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW ist u. a. im Falle einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung durch amtliche Stellen anzunehmen. Ausgehend davon bedarf es einer Abgrenzung zwischen grundsätzlich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit von Hoheitsträgern und unzulässigem parteiergreifenden Einwirken auf den Wahlkampf. Gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit muss sich stets der offenen oder versteckten Werbung für einzelne der miteinander konkurrierenden politischen Parteien oder sonstigen an der politischen Meinungsbildung beteiligten Gruppen enthalten. Das gilt für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen und in besonderem Maße für Maßnahmen, die - gewollt oder ungewollt - geeignet sind, der Wahlwerbung zu dienen oder den Wahlkampf zu beeinflussen. Die Grenze zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger Wahlwer-bung kann in der Vorwahlzeit auch dort überschritten sein, wo amtliche Veröffentlichungen sich auf eine sachliche Information des Bürgers beschränken, sich also weder durch ihren Inhalt noch durch ihre Aufmachung als Werbemaßnahmen zugunsten eigener Machterhaltung oder für eine politische Partei zu erkennen geben. Das daraus herzuleitende Gebot äußerster Zurückhaltung in der „heißen Phase des Wahlkampfes“ erfordert den Verzicht auf jegliche Öffentlichkeitsarbeit in der Form sogenannter Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichte. Für die Mandatsrelevanz eines Wahlfehlers müssen ernst zu nehmende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Notwendig ist deshalb die reale Möglichkeit eines anderen Ergebnisses. Eine Mandatsrelevanz liegt vor, wenn nicht nur mit einer theoretischen, sondern nach der Lebenserfahrung wahrscheinlichen und greifbaren Beeinflussung gerechnet werden muss. Bei einer fehlerbehafteten Personenwahl, die ohne den Wahlfehler im ersten Wahlgang voraussichtlich zu einer Stichwahl geführt hätte, muss sich die Fest-stellung, dass der Wahlfehler ergebnisrelevant gewesen sein kann, auch auf den zweiten Wahlgang beziehen. Eine Relevanz fehlt in diesem Fall auch dann, wenn die Annahme fernliegt, dass eine Stichwahl zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 976/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-17

Aktenzeichen: 15 A 976/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0117.15A976.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: KWahlG NRW §§ 39 ff.; KWahlG § 46b; VwGO § 42 Abs. 2

Leitsätze

Eine Unregelmäßigkeit der Wahl i. S. v. § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW ist u. a. im Falle einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung durch amtliche Stellen anzunehmen. Ausgehend davon bedarf es einer Abgrenzung zwischen grundsätzlich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit von Hoheitsträgern und unzulässigem parteiergreifenden Einwirken auf den Wahlkampf.

Gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit muss sich stets der offenen oder versteckten Werbung für einzelne der miteinander konkurrierenden politischen Parteien oder sonstigen an der politischen Meinungsbildung beteiligten Gruppen enthalten. Das gilt für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen und in besonderem Maße für Maßnahmen, die - gewollt oder ungewollt - geeignet sind, der Wahlwerbung zu dienen oder den Wahlkampf zu beeinflussen.

Die Grenze zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger Wahlwer-bung kann in der Vorwahlzeit auch dort überschritten sein, wo amtliche Veröffentlichungen sich auf eine sachliche Information des Bürgers beschränken, sich also weder durch ihren Inhalt noch durch ihre Aufmachung als Werbemaßnahmen zugunsten eigener Machterhaltung oder für eine politische Partei zu erkennen geben. Das daraus herzuleitende Gebot äußerster Zurückhaltung in der „heißen Phase des Wahlkampfes“ erfordert den Verzicht auf jegliche Öffentlichkeitsarbeit in der Form sogenannter Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichte.

Für die Mandatsrelevanz eines Wahlfehlers müssen ernst zu nehmende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Notwendig ist deshalb die reale Möglichkeit eines anderen Ergebnisses. Eine Mandatsrelevanz liegt vor, wenn nicht nur mit einer theoretischen, sondern nach der Lebenserfahrung wahrscheinlichen und greifbaren Beeinflussung gerechnet werden muss.

Bei einer fehlerbehafteten Personenwahl, die ohne den Wahlfehler im ersten Wahlgang voraussichtlich zu einer Stichwahl geführt hätte, muss sich die Fest-stellung, dass der Wahlfehler ergebnisrelevant gewesen sein kann, auch auf den zweiten Wahlgang beziehen. Eine Relevanz fehlt in diesem Fall auch dann, wenn die Annahme fernliegt, dass eine Stichwahl zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2022 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nur für das zweitinstanzliche Verfahren erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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