Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-16, 2 A 913/22

2 A 913/22Administrative CourtJan 16, 2023

Regest

1. Nach Ziffer 2 des Urteilstenors des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – haben (nur) diejenigen Personen, die hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Zweitwohnung einen Rechtsbehelf anhängig gemacht hatten, über den im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abschließend entschieden worden war, Anspruch auf rückwirkende Befreiung und Erstattung der gezahlten Beiträge. 2. Die bloße Erklärung gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalt, Zahlungen würden unter Vorbehalt geleistet, stellt keinen Rechtsbehelf im vorstehenden Sinne dar.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 913/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-16

Aktenzeichen: 2 A 913/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0116.2A913.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: RBStV § 4a; RBStV § 2

Leitsätze

    1. Nach Ziffer 2 des Urteilstenors des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – haben (nur) diejenigen Personen, die hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Zweitwohnung einen Rechtsbehelf anhängig gemacht hatten, über den im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abschließend entschieden worden war, Anspruch auf rückwirkende Befreiung und Erstattung der gezahlten Beiträge.
    1. Die bloße Erklärung gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalt, Zahlungen würden unter Vorbehalt geleistet, stellt keinen Rechtsbehelf im vorstehenden Sinne dar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf eine Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.

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