Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-05, 1 A 2821/21.A

1 A 2821/21.AAdministrative CourtJan 5, 2023

Regest

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind im Asylklageverfahren nach der vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG keine Berufungszulassungsgründe. Den Darlegungsanforderungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt ein Zulassungsvorbringen nicht, welches sich allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung wendet. Auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder geeignet noch dafür vorgesehen, eine behauptete fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 2821/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-05

Aktenzeichen: 1 A 2821/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0105.1A2821.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art.103 Abs.1; AsylG §78 Abs.3; AsylG §78 Abs.4 S.4; VwGO §108 Abs.2; VwGO §124 Abs.2

Leitsätze

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind im Asylklageverfahren nach der vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG keine Berufungszulassungsgründe.

Den Darlegungsanforderungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt ein Zulassungsvorbringen nicht, welches sich allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung wendet.

Auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder geeignet noch dafür vorgesehen, eine behauptete fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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