Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-09, 1 A 2148/20

1 A 2148/20Administrative CourtDec 9, 2022

Regest

Zeiten einer vordienstlichen Tätigkeit eines Richters – hier unterhälftig als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. als Wissenschaftliche Hilfskraft – können bei der ersten Stufenfestsetzung gemäß § 41 LBesG NRW nicht nach § 41 Satz 3 LBesG NRW i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 LBesG NRW berücksichtigt werden, wenn sie nicht hauptberuflich waren. Eine Tätigkeit wird hauptberuflich i. S. d. insoweit in gleicher Weise auszulegenden Vorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 LBesG NRW ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild zumindest nahekommt. Das Vorliegen einer (dem Berufsbild des Richters zumindest nahekommenden) hauptberuflichen Tätigkeit wird ohne weitere Prüfung dann vermutet, wenn die berufliche Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt. Eine "unterhälftige" Teilzeitbeschäftigung kann im Einzelfall hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen (beruflichen) Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Richtern eröffneten Teilzeitbeschäftigung bildet aber immer die zeitliche Untergrenze für die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit. Für die Prüfung, ob eine vordienstliche Tätigkeit in dem nach den dienstrechtlichen Regelungen arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang erbracht worden ist, ist auf die rechtlichen Vorgaben abzustellen, die während des Zeitraums der vordienstlichen Tätigkeit gegolten haben. Ein besonderer Einzelfall i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW liegt vor, wenn die Zeiten, deren Anerkennung begehrt wird, zu dem Erwerb einer solchen zusätzlichen Qualifikation geführt haben, die nicht nur selten vorkommt, sondern sich – darüber hinausgehend – von der Masse der Fälle erheblich und wesentlich abhebt und damit auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls rechtfertigt. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Qualifikation des Bewerbers für den Dienstherrn von besonderem Interesse sein muss.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 2148/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-09

Aktenzeichen: 1 A 2148/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1209.1A2148.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: LBesG NRW §41; LBesG NRW §30 Abs.1 S.1 Nr. 4; LBesG NRW §30 Abs.1 S.2; LBesG NRW §30 Abs.1 S.4

Leitsätze

Zeiten einer vordienstlichen Tätigkeit eines Richters – hier unterhälftig als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. als Wissenschaftliche Hilfskraft – können bei der ersten Stufenfestsetzung gemäß § 41 LBesG NRW nicht nach § 41 Satz 3 LBesG NRW i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 LBesG NRW berücksichtigt werden, wenn sie nicht hauptberuflich waren.

Eine Tätigkeit wird hauptberuflich i. S. d. insoweit in gleicher Weise auszulegenden Vorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 LBesG NRW ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild zumindest nahekommt.

Das Vorliegen einer (dem Berufsbild des Richters zumindest nahekommenden) hauptberuflichen Tätigkeit wird ohne weitere Prüfung dann vermutet, wenn die berufliche Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt.

Eine "unterhälftige" Teilzeitbeschäftigung kann im Einzelfall hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen (beruflichen) Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Richtern eröffneten Teilzeitbeschäftigung bildet aber immer die zeitliche Untergrenze für die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit.

Für die Prüfung, ob eine vordienstliche Tätigkeit in dem nach den dienstrechtlichen Regelungen arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang erbracht worden ist, ist auf die rechtlichen Vorgaben abzustellen, die während des Zeitraums der vordienstlichen Tätigkeit gegolten haben.

Ein besonderer Einzelfall i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW liegt vor, wenn die Zeiten, deren Anerkennung begehrt wird, zu dem Erwerb einer solchen zusätzlichen Qualifikation geführt haben, die nicht nur selten vorkommt, sondern sich – darüber hinausgehend – von der Masse der Fälle erheblich und wesentlich abhebt und damit auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls rechtfertigt. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Qualifikation des Bewerbers für den Dienstherrn von besonderem Interesse sein muss.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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